Elternbürgschaft
Elternbürgschaft oft unzulässig eingefordert
Eine geforderte Mietsicherheit darf höchstens drei Monatsmieten betragen. Oft ist es so, dass Vermieter unrechtmäßig von Studenten eine zusätzliche Elternbürgschaft über den Bürgschaftsbetrag in voller Höhe einfordern, auch wenn bereits eine entsprechende Barkaution hinterlegt wurde. Diese Praxis ist unzulässig. Auch wenn der Mietvertrag Klauseln dieser Art beinhaltet, sind sie rechtswidrig und entfallen. Gestattet ist, dass wenn eine Barkaution nicht die maximale Höhe von drei Monatsmieten abdeckt, über den Differenzbetrag eine Elternbürgschaft eingereicht wird.
Wie wird die Elternbürgschaft formuliert
Ein Beispiel für eine Elternbürgschaft könnte wie folgt lauten (keine rechtsgültige Formulierung):
• Selbstschuldnerische Elternbürgschaft
• Hiermit bürge/n ich/wir Name, Vorname:
• geb. am/in:
• wohnhaft:
• für die monatliche Mietzahlung
• in Höhe von
• sowie die Mietkaution in Höhe von
• unseres/meines Sohnes
• unserer/meiner Tochter
• für das Mietobjekt
• ab Mietvertragsbeginn:
• Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage.
• Datum, Unterschrift
Als Anhang würde hierzu noch eine Kopie des Personalausweises hinzugefügt werden.
Problematisch: Elternbürgschaft für WG
Bei der Bürgschaft für das eigene Kind werden die Eltern sich nach Möglichkeit verpflichten lassen. Anders sieht es da bei Wohngemeinschaften aus. Häufig gibt es einen Hauptmieter, der die anderen Zimmer in der Wohngemeinschaft untervermietet. Die Bürgschaft für die WG stellt nun der Hauptmieter. Sollten die Eltern des Hauptmieters für ihn die Bürgschaft stellen, haften sie evtl. auch für Schäden, die die WG-Untermieter verursacht haben. Dies ist für viele Eltern ein Ausschlusskriterium. Um Probleme dieser Art zu umgehen, gibt es die studiKaution. Die WG reicht einfach dem Vermieter eine studiKaution ein und jeder Bewohner zahlt seinen Anteil am jährlichen Beitrag von 49,- €. Mehr Infos zur studiKaution gibt es in den FAQ.